Satzung der UWG e.V.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft

(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen: „Unabhängige Wählergemeinschaft e.V.“ abgekürzt „UWG“.

(2) Sitz der Unabhängigen Wählergemeinschaft ist Meschede

(3) Der Tätigkeitsbereich der Unabhängigen Wählergemeinschaft ist das Gebiet der politischen Gemeinde Meschede

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§2 Zweck der Wählergemeinschaft

(1) Die Unabhängige Wählergemeinschaft will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger der Stadt Meschede dienende Kommunalpolitik verwirklichen, und verantwortlich auf der Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues die Entscheidungen in den kommunal-politischen Belangen der Gemeinde / Stadt entsprechend dem Willen der Bürgerschaft vertreten und mitbestimmen.

(2) Eine wirtschaftliche Selbstbetätigung ist ausgeschlossen.

§3 Erfüllungsort und Geschäftsjahr

(1) Erfüllungsort ist Meschede

(2) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

(3) Gerichtsstand ist Meschede.


§4 Mitgliedschaft

(1) Der Unabhängigen Wählergemeinschaft kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger der politischen Gemeinde / Stadt Meschede angehören, der die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die Aufnahme in die Unabhängige Wählergemeinschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.

(2) Das Mindestalter für den Beitritt zur Unabhängigen Wählergemeinschaft ist das vollendete 15. Lebensjahr.

(3) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Unabhängigen Wählergemeinschaft anerkennen und ein Interesse daran haben, dass in unserer Gemeinde / Stadt Meschede eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürger dient.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorsitzenden der Wählergemeinschaft zu richten ist. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei ( 3 ) Monaten erfolgen
c) durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele der Wählergemeinschaft wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig mit einfacher Mehrheit.


§5 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung in der Wählergemeinschaft an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

§6 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die kommunalpolitische Arbeit der Unabhängigen Wählergemeinschaft zu unterstützen,

(2) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und

(3) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu entrichten.


§7 Beiträge

(1) Zur Erfüllung des Zwecks der Wählergemeinschaft und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Der monatliche Beitragssatz ist der Höhe nach dem Ermessen der einzelnen Mitglieder überlassen. Als Mindestbetrag wird ein Betrag von zwei ( 2 ) EURO pro Monat, zahlbar ab Monat des Beitritts, festgesetzt. Dieser Mindestbeitrag kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.


§8 Organe der Wählergemeinschaft

(1) Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft sind,

a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) auf Beschluss des Vorstandes,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Wählergemeinschaft unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens acht ( 8 ) Tage vorher oder durch die Bekanntmachung im örtlichen Teil der in Stadt Meschede erscheinenden Tageszeitungen mit einer frist von mindestens drei ( 3 ) Tagen vorher.

(4) Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft erfüllt werden sollen,
c) die Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Schwerpunktaufgaben,
d) die Festsetzung von Beiträgen,
e) die Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes,
f) die Änderung der Satzung und
g) die Auflösung der Wählergemeinschaft.

(6) Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der schriftlichen Einladung oder in der Veröffentlichung durch die örtliche Presse entsprechend Ziffer (3) bekanntzugeben.

(8) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden.


§10 Vorstand der Wählergemeinschaft

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) bis zu drei ( 3 ) Beisitzern

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer

(3) Die Wahl aller Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei ( 2 ) Jahren.

(4) Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgaben der Wählergemeinschaft und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die Wählergemeinschaft entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.

(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.


§11 Wahl des Vorstandes

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 9 Abs. 5a dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend § 4 Abs. 4 Ziffer a und b der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei ( 3 ) Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

(2) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Für ihre Abberufung gelten die Bestimmungen wie für ihre Wahl entsprechend.

(5) Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.


§12 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(2) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(3) Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
(4) Teilnahme an den Sitzungen der Ratsfraktion der UWG
(5) Beratung der Ratsfraktion
(6) Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen
(7) Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen
(8) Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Stadt Meschede betreffen
(9) Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Unabhängigen Wählergemeinschaft

Die Vorstandssitzungen sind mindestens acht ( 8 ) Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft.


§13 Kassenprüfer

(1) die Wahl der Kassenprüfer erfolgt gemäß § 9 Abs. 5a der Satzung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung, sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung des Kassierers und Vorstandes zu stellen.

(3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei ( 2 ) Jahre.

§14 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) An der Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl können sich nur ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft beteiligen, die am Tage der Kandidatenaufstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Kommunalwahlkandidat kann nur werden, wer am Tage der Kommunalwahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind geheim.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.


§15 Änderung der Satzung

(1) Die Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

(2) Die Einladung zu der Mitgliederversammlung ist entsprechend dem § 9 Ziffer 1 – 8 der Satzung durchzuführen und die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

(3) Eine Änderung der Satzung darf nur erfolgen, wenn eine Verbesserung der Ziele und Zwecke der Unabhängigen Wählergemeinschaft angestrebt wird und dabei die Vorschriften des BGB, sowie die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung berücksichtigt werden.


§16 Auflösung der Wählergemeinschaft

(1) Die Auflösung der Unabhängigen Wählergemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfolgen.

(2) Zur Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Die Abstimmung über die Auflösung der Wählergemeinschaft ist namentlich vorzunehmen.

(4) Das Vermögen der Unabhängigen Wählergemeinschaft fällt bei Auflösung dem Nachfolger der Wählergemeinschaft oder im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers einem wohltätigen Zwecke zu.

(5) Die Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft haben im falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.


§17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorhandene Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft e.V. tritt mit dem Tage der Gründung der Wählergemeinschaft und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.